Eine Mutter muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) einer Kurklinik keinen Schadenersatz zahlen, weil sie vorzeitig abgereist ist. Der Dritte Zivilsenat des BGH nannte eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen der Klinik unwirksam, weil der Vertrag als "besonderes Dienstverhältnis" zu verstehen sei und "dem jederzeitigen Kündigungsrecht der Patientin" unterliege. Das Kündigungsrecht ergebe sich daraus, dass die Dienstleistung mit "besonderem Vertrauen" verbunden sei. Die Mutter von vier Kindern hatte von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur bewilligt bekommen, brach sie dann aber nach der Hälfte ab. Die Gründe dafür sind zwischen den Parteien streitig. Die Klinik forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von rund 3.000 Euro. Laut BGH hat die Klinik aber nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Abbruch erbrachten Leistungen durch die Krankenkasse. (Familienbund der Katholiken / KNA)