Laut dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz soll die unbürokratische Änderung des Geschlechtseintrags beim Standesamt drei Monate nach der Erklärung wirksam werden. In dieser Zeit hat die betroffene Person die Möglichkeit die Änderung zu widerrufen, heißt es in dem entsprechenden Entwurf, der der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) vorliegt. Bundesfamilien- und Bundesjustizministerium hatten sich auf den Entwurf verständigt, der dann am Donnerstag in die Ressortabstimmung ging.
Das Selbstbestimmungsgesetz soll an die Stelle des bisherigen Transsexuellengesetzes treten. Es sieht eine einheitliche Regelung für trans- und intergeschlechtliche sowie nicht-binäre Menschen zur Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens vor. Dies soll künftig allein durch eine Erklärung vor dem Standesamt möglich sein. Es geht bei der Reform nicht um geschlechtsangleichende Operationen. SPD, Grüne und FDP hatten sich im Koalitionsvertrag auf ein solches Vorhaben verständigt. Bereits im vergangenen Jahr hatten Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) Eckpunkte vorgelegt.
Jungen Menschen, die noch nicht volljährig sind, aber das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung demnach selbst abgeben, brauchen aber die Zustimmung ihrer Eltern. Bei jungen Menschen unter 14 Jahren können nur die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben.
Weiter heißt es in dem Entwurf, dass das Hausrecht gelten solle. Es sei im Rahmen des Hausrechts weiterhin möglich, aus sachlichem Grund "im Einzelfall zu differenzieren", etwa um dem Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Das kann etwa für den Zugang zu Saunen oder Fitnessstudios für Frauen gelten. Für diese Regelung hatte sich Buschmann eingesetzt.
Neu bei dem Vorhaben ist, dass Männer ihren Geschlechtseintrag nicht ändern können, wenn dies offenkundig mit einer drohenden Einberufung für einen Verteidigungsfall steht. Eine weitere Neuerung ist zudem, dass demjenigen, der den ehemaligen Namen einer Person ohne deren Einverständnis preisgibt, ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro droht.
Derzeit müssen Menschen, die ihr Geschlecht im Pass ändern wollen, zwei psychiatrische Gutachten einholen und dabei sehr intime Fragen beantworten. Diese Gutachten kosten mehr als 1.000 Euro und das Verfahren dauert Monate. Entscheiden muss dann ein Gericht. (KNA)