Das für die häusliche Pflege von Angehörigen gezahlte Pflegegeld darf nicht zur Begleichung von Schulden gepfändet werden. Das Pflegegeld sei eine Belohnung für den pflegerischen Einsatz, rechtlich schutzwürdig und unpfändbar, heißt es in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.
Der Pflegebedürftige erhalte das Pflegegeld und reiche es als Anerkennung für die Leistung an seine Pflegeperson weiter, so der Bundesgerichtshof. Er habe aber keinerlei Interesse daran, etwaige Gläubiger zu begünstigen.
Im konkreten Fall erhob ein Insolvenzverwalter finanzielle Forderung gegen eine überschuldete Frau. Dabei wollte er auch das Pflegegeld, welches die Frau für die Pflege ihres autistischen Sohnes erhält, als pfändbares Einkommen einbeziehen. Der Bundesgerichtshof lehnte dies nun ab.
Wer privat Angehörige oder Bekannte zu Hause pflegt, kann von den Pflegekassen ein monatliches Pflegegeld erhalten. Dessen Höhe richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. (KNA)